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ELGA

Was ist ELGA?

Die ELektronische GEsundheitsakte ELGA ist ein medizinisches Informationssystem. ELGA steht allen Bürgerinnen und Bürgern, die einer ELGA-Teilnahme nicht widersprochen haben, sowie deren berechtigten Gesundheitsdienstanbietern – Ärztinnen und Ärzten, Spitälern, Pflegeeinrichtungen und Apotheken – zur Verfügung. Patientinnen und Patienten erhalten so erstmals die Möglichkeit, ihre eigenen Gesundheitsdaten wie z.B. e-Befunde oder Medikationsdaten einzusehen, auszudrucken oder abzuspeichern – egal, wann und egal, wo sie gerade sind. Die Idee hinter ELGA ist, im Falle einer medizinischen Behandlung oder Betreuung – und nur in diesem Zusammenhang – den behandelnden Gesundheitseinrichtungen die notwendigen Vorinformationen bereitzustellen und diesen Zugriff auch den Patientinnen und Patienten selbst zu ermöglichen. ELGA wird schrittweise umgesetzt. Die ersten Gesundheitsdaten, die über ELGA zur Verfügung gestellt werden, sind: Entlassungsberichte aus den Spitälern, Labor- und Radiologiebefunde sowie die aktuelle Medikation der Patientinnen und Patienten. Hinweis: Auf der e-card werden keine ELGA-Daten gespeichert. Die e-card ist lediglich eine Schlüsselkarte, die den Zugriff auf ELGA-Daten im jeweiligen Behandlungszusammenhang ermöglicht. e-Befunde sind Befunde, die in ELGA verfügbar sind. e-Befunde sind ärztliche und pflegerische Entlassungsbriefe sowie Labor- und Radiologiebefunde. Wann kommt der e-Befund? Die Usability von ELGA inkl. der Suchfunktion sind aktuell nicht hergestellt. Ergänzend fehlen die Überlegungen der öffentlichen Hand, wer die Kosten der Implementierung in die Arztsoftware den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten finanziert. Für die Ärzteschaft kommt hinzu, dass e-Befunde, vor allem bei chronisch kranken Menschen, ohne eine Suchfunktion bzw. einer kurzen „Patient Summary“, verbunden mit haftungsrechtlichen Klarstellungen, unakzeptabel ist. Bis wann all diese Fragen und Anforderungen geklärt sind ist im Moment nicht abschätzbar – eine Umsetzung der e-Befunde im niedergelassenen Bereich ist im Moment auch auf längere Sicht noch nicht greifbar. e-Impfpass: Die ELGA GmbH wurde im Juni 2018 mit der Umsetzung der Pilotierung des e-Impfpasses beauftragt und begann unmittelbar danach mit den Projektarbeiten. Die Ärztekammer war von Beginn an in das Projekt involviert und wird dies auch unter Voraussetzung auf die fortdauernde Einhaltung diverser Grundbedingungen bleiben. Die wesentlichsten dieser Bedingungen für ein erfolgreiches Projekt sind die Mitwirkung der Ärzteschaft, die freiwillige Teilnahme von Pilotärzten und die Abgeltung deren Kosten, eine Ausrollung nur nach Abnahme seitens der Ärztekammer sowie die Kostenabgeltung bei entstehenden Mehrkosten. Die Finanzierung der Pilotierung des e-Impfpasses erfolgt gemeinsam vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, allen neun Bundesländern und den Sozialversicherungen. Wann kommt der e-Impfpass? Im Moment ist geplant, den e-Impfpass im Rahmen des Pilotprojekts zu evaluieren und dann ab 2021 schrittweise in ganz Österreich einzuführen. eKOS: Im Laufe des Jahres 2019 soll ein elektronisches Überweisungs- und Zuweisungssystem eingeführt werden. Wann kommt eKOS? Am 1. April 2019 hätte die verpflichtende Nutzung für Zuweisungen zu CT und MRT, zu nuklearmedizinischen und humangenetischen Untersuchungen, zur klinisch-psychologischen Diagnostik sowie zu Knochendichtemessungen kommen sollen. Ab 1. Juli 2019 hätten dann auch Zuweisungen für Röntgenuntersuchungen, Röntgentherapien und Sonografie in das System kommen sollen. Die e-Medikation ist eine ELGA-Funktion. Von Ärztinnen und Ärzten verordnete und in der Apotheke abgegebene Medikamente werden als sogenannte e-Medikationsliste für ein Jahr gespeichert. Bürgerinnen und Bürger können über das ELGA-Portal auf www.gesundheit.gv.at ihre e-Medikationsliste selbst einsehen. Wie funktioniert die e-Medikation? Die e-Medikation ist eine Datenbank, in der von Ärztinnen und Ärzten verordnete bzw. von Apotheken abgegebene Medikamente und wechselwirkungsrelevante, nicht rezeptpflichtige Arzneimittel gespeichert werden. In der persönlichen e-Medikationsliste, in die über das ELGA-Portal Einsicht genommen werden kann, können Patientinnen und Patienten sowohl die verschriebenen und in der Apotheke bereits abgeholten Medikamente als auch die offenen Rezepte einsehen. Wann kommt die e-Medikation? Die Einführung der e-Medikation in Wien erfolgt über die Sommermonate und soll am 19. September 2019 abgeschlossen sein.  eRezept: Der Hauptverband, die Österreichische Ärztekammer und die österreichische Apothekerkammer haben sich auf die Einführung des elektronischen Rezeptes geeinigt. Damit werden über 60 Millionen Stück Papierrezepte pro Jahr in Zukunft weitestgehend durch eine elektronische Lösung abgelöst. Auf Wunsch erhalten Patientinnen bzw. Patienten einen Code elektronisch auf ihr Handy und können im Portal der Sozialversicherung unter www.meinesv.at ihre e-Rezepte abrufen. Bezahlte Rezeptgebühren werden dem Rezeptgebühren-Konto (REGO) der Versicherten tagesaktuell angerechnet. Wie funktioniert das e-Rezept? Die Ärztin bzw. der Arzt erstellt das e-Rezept mit seiner Arztsoftware und speichert damit das elektronische Rezept automatisch im e-card System. Auf Wunsch erhalten Patientinnen bzw. Patienten einen Code elektronisch auf ihr Handy oder auch einen Ausdruck des e-Rezeptes, auf dem ebenfalls ein Code aufgedruckt ist. In der Apotheke wird dieser Code gescannt und das e-Rezept aus dem e-card System abgerufen. Durch Stecken der e-card in der Apotheke kann das e-Rezept auch ohne Code abgerufen werden. Danach speichert der Apotheker die Einlösung des Rezeptes im e-card System und rechnet die e-Rezepte elektronisch mit der Sozialversicherung ab. Wann kommt das e-Rezept? Der Start der Einführung vom e-Rezept erfolgt im Rahmen einer Pilotphase in zwei Bezirken in Kärnten ab April 2020. Die flächendeckende Einführung soll bis 31. Mai 2022 abgeschlossen sein.

Wer wird aller Zugriff auf meine Daten haben?

ELGA-Gesundheitsdaten einer Patientin oder eines Patienten sind für den ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (Ärztin oder Arzt, Krankenhaus, Pflegeeinrichtung) nur dann zugänglich, wenn die Patientin oder der Patient aktuell bei diesem Gesundheitsdiensteanbieter in Behandlung oder Betreuung ist und keine Widersprüche deponiert hat. Apotheken werden auf die e-Medikation zugreifen können. Ärztinnen und Ärzte, die für Behörden oder Versicherungen (z.B. Amtsärztinnen oder Amtsärzte oder der chefärztliche Dienst der Krankenkassen) tätig sind, aber auch Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner haben keinen Zugriff auf ELGA- Gesundheitsdaten. ELGA-Gesundheitsdaten dürfen weder durch die WGKK, andere Sozialversicherungsträger bzw. Versicherungen noch durch den Arbeitgeber oder dessen Angestellte (z.B. Arbeitsmediziner/in, Personalchef/in) oder dessen Dienstleister (z.B. Personalberater/in) verlangt oder abgefragt werden.

Kann ich meine ELGA-Gesundheitsdaten am ELGA-Portal verwalten?

Die Patientin oder der Patient hat die Möglichkeit, einzelne e-Befunde zu sperren, zu entsperren oder zu löschen. Sobald ein e-Befund gesperrt ist, sieht ihn die/der behandelnde Ärztin/Arzt nicht mehr. Bei der ELGA-Funktion e-Medikation wird es möglich sein, die gesamte e-Medikationsliste zu sperren, zu entsperren bzw. zu löschen. Es ist technisch sichergestellt, dass ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter grundsätzlich nur dann Einsicht in die ELGA einer Patientin oder eines Patienten erhalten, wenn ein Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis vorliegt. Die Entscheidung, ob es im Einzelfall von Nachteil ist, wenn die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt wichtige Informationen zum Gesundheitszustand oder die aktuelle Medikation nicht im Wege von ELGA zur Verfügung hat, muss jeder für sich treffen.

Sind meine ELGA-Gesundheitsdaten sicher?

Für den Abruf der Daten werden höchste Sicherheitsstandards angewendet. Der Datentransport erfolgt bei ELGA ausschließlich verschlüsselt. Die Kommunikation zwischen den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern und im gesamten ELGA-System muss zudem über eigene Gesundheitsnetze erfolgen. Es wird technisch abgesichert, dass nur Gesundheitsdiensteanbieter auf die Daten einer Patientin oder eines Patienten zugreifen können, wenn ein aufrechtes Behandlungsverhältnis nachgewiesen wird. Dies erfolgt im niedergelassenen Bereich mittels Stecken der e-card bzw. der Administrationskarte, im Krankenhaus durch die (technische) Aufnahme der Patientin bzw. des Patienten. Die ELGA-Datensicherheitsexpertinnen und -experten arbeiten an der ständigen Weiterentwicklung der Sicherheitsarchitektur. Sämtliche Zugriffe auf das System werden mitprotokolliert und von einer Betrugserkennungssoftware überwacht. Bei missbräuchlicher Verwendung von ELGA-Daten drohen hohe Strafen.

Welchen Nutzen hat meine Ärztin oder mein Arzt von ELGA?

Die Ärztin oder der Arzt kann bei aktuellem Behandlungsverhältnis bestimmte Gesundheitsdaten abrufen, sofern die Bürgerin oder der Bürger der Teilnahme an ELGA nicht vollständig oder teilweise widersprochen hat. Dann kann zukünftig mit ELGA einfach und schnell auf Vorbefunde aus ganz Österreich und eine Medikamentenübersicht zugegriffen werden, wenn sie gebraucht werden. Die Befunde haben eine einheitliche Optik, strukturierten Aufbau und können automatisch in das ärztliche Dokumentationssystem übernommen werden. ELGA unterstützt die Ärztin oder den Arzt mit konkreten patientenbezogenen Informationen in Diagnostik und Therapie.

Kann ich der Teilnahme an ELGA widersprechen?

Das ELGA-Gesetz spricht von einem so genannten „Opt-Out“, d.h. man kann als ELGA-Teilnehmerin oder ELGA-Teilnehmer bestimmen, ob man überhaupt oder zukünftig nur teilweise, z.B. nur für e-Medikation, an ELGA teilnehmen möchte. Die Bürgerinnen und Bürger können ihre ELGA-Teilnahme entweder elektronisch am ELGA-Portal www.gesundheit.gv.at mit Handysignatur oder Bürgerkarte – oder postalisch über die ELGA-Widerspruchsstelle regeln. Komplette und teilweise Widersprüche können widerrufen werden, wenn man sich dazu entschließt, wieder an ELGA teilnehmen zu wollen. Wie die Widersprüche selbst haben auch deren Widerrufe bei der ELGA-Widerspruchstelle zu erfolgen. Für „ELGA-freie Zeiten“ besteht freilich kein Rechtsanspruch auf eine nachträgliche Aufnahme jener ELGA-Gesundheitsdaten, die auf Grund der Abmeldung in ELGA fehlen.